Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 28n Verordnungsermächtigung
Stand: 13.01.2023
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 – L 26 BA 32/20Zitiert von 1
- LSG Hessen, 06.02.2014 – L 1 KR 31/12Zitiert von 4
- BSG, 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 RBetriebsprüfung - Insolvenz des Arbeitgebers - keine Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung von Beitragsnachforderungen mittels Betriebsprüfungsbescheid nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 1
- BSG, 10.12.2019 – B 12 R 9/18 RBeitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden, die nicht auf einer Wertguthabenvereinbarung beruhtZitiert von 24
- BSG, 24.09.2008 – B 12 R 10/07 RRentenversicherungspflicht: Voraussetzungen der Einordnung einer Arbeitgeberleistung als Vorruhestandsgeld im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2024 – L 26 BA 14/23
Zuletzt entschieden
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2023 – L 6 BA 7/22Zitiert von 2
- LSG Bayern, 14.07.2023 – L 16 BA 69/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2023 – L 16 BA 31/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28n SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
1.
die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr,
2.
zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen,
3.
Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, den Gesundheitsfonds und die Bundesagentur für Arbeit, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 2 500 Euro abgesehen werden kann,
4.
Näheres über die Führung von Entgeltunterlagen und zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises.